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WIR KÄMPFEN FÜR IHRE ABFINDUNG
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WIR KÄMPFEN FÜR IHRE ABFINDUNG


ANRECHNUNG EINER ABFINDUNG AUF DAS ARBEITSLOSENGELD

WIRD EINE ABFINDUNG AUF DAS ARBEITSLOSENGELD ANGERECHNET?

Eine Abfindung kann Ihnen bei einer betriebsbedingten Kündigung, bei Ausstellung eines Aufhebungsvertrags oder durch ein arbeitsgerichtliches Urteil zustehen. Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung hat die Zahlung einer Abfindung, egal wie hoch sie ist, keine negativen Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld.


Wenn sich ein Arbeitnehmer allerdings im Zuge eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags von seinem Arbeitgeber trennt oder ein Abfindungsausgleich stattfindet und das Arbeitsverhältnis daraufhin ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist endet, muss er eine Anrechnung befürchten.
Bei der Anrechnung werden die Beschäftigungsdauer und das Alter berücksichtigt. Die Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld beträgt höchstens 60 und mindestens 25 Prozent. Außerdem ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Zeitpunkt, an dem die ordentliche Kündigung wirksam gewesen wäre, höchstens aber ein Jahr. Die Abfindung dient somit als finanzielle Überbrückung bis zum Arbeitslosengeldanspruch.

Das bedeutet: Damit die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, darf die Kündigungsfrist keinesfalls verkürzt werden.

Warum ist das so geregelt?


Der Gesetzgeber will verhindern, dass er unnötigerweise Arbeitslosengeld zahlen muss. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, müsste der Staat sonst nämlich Arbeitslosengeld zahlen. Ziel ist: Hält sich der Arbeitnehmer an die Kündigungsfrist, bekommt er für den Zeitraum bis zum letzten Arbeitstag sein Arbeitsentgelt. Verlässt er vorher das Unternehmen, würde er eine höhere Abfindung erhalten und daneben noch Arbeitslosengeld bekommen – zu Lasten des Staates bzw. zu Lasten der Allgemeinheit.
Einigen sich beide Seiten darauf, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses beurlaubt (Freistellung von der Arbeit) wird, kann so eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld verhindert werden. Somit wird er weiterhin normal entlohnt, ist aber nicht verpflichtet bzw. es wird ihm untersagt, die vertraglich vereinbarten Arbeiten weiterhin zu leisten.
Kündigen Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis ohne triftigen Grund von sich aus, müssen sie eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen befürchten. Gleiches gilt auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags, egal ob der Wunsch danach vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausging. Das Arbeitsamt geht nämlich davon aus, dass der Arbeitnehmer das Ende des Beschäftigungsverhältnisses damit vorsätzlich herbeigeführt oder durch sein Verhalten die Kündigung bewirkt hat.
Generell aber bekommen Arbeitnehmer, die im Zuge einer Kündigung eine Abfindung erhalten, keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Eine Abfindung dient dazu, den Verlust des Arbeitsplatzes und des Arbeitsentgelts temporär ausgleichen zu können. Das kann dazu führen, dass der Anspruch auf Hartz IV gemindert wird. Bekommt ein Arbeitssuchender vor seinem Antrag auf Hartz IV eine Abfindung, wird diese als Vermögen eingestuft, für das es gewisse Freibeträge und Gestaltungsspielräume gibt. Anders verhält es sich bei der Zahlung einer Abfindung im Zeitraum des Bezugs von Hartz IV.

Beispiel: Anja, 31, arbeitslos, hatte sich mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf die Zahlung einer Abfindung geeinigt. Zur Auszahlung kam es erst, als sie bereits Hartz IV empfing. Der Grundsicherungsträger erfuhr von der Abfindung, die voll auf die Leistungen angerechnet wurde. Dagegen klagte Anja mit dem Argument, dass es nicht ihr Verschulden sei, dass sie die Abfindung so spät erhielt. Sie bekam keine Zustimmung, weil die Abfindung in diesem Fall als Einkommen gilt.

Hätte der Arbeitgeber die Abfindung früher bezahlt, hätte sie diese komplett oder teilweise behalten dürfen. Hier ist es also ratsam, mit dem Arbeitgeber ein fixes Datum für die Auszahlung schriftlich zu vereinbaren.