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WIR KÄMPFEN FÜR IHRE ABFINDUNG
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BERFRISTETER ARBEITSVERTRAG

Befristete Arbeitsverträge sind weit verbreitet. Davon sind nicht nur Berufseinsteiger betroffen. Ein Arbeitsvertrag darf jedoch nur aus sachlichen bzw. vernünftigen Gründen befristet werden. Zum Beispiel werden folgende Gründe als sachlich/vernünftig eingestuft:

- Es besteht im Betrieb nur vorübergehend Bedarf an der Arbeitskraft
- Der Arbeitnehmer ist nur die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (Elternzeitvertretung)
- Die Befristung erfolgt im Anschluss ans Studium oder eine Ausbildung, um den Absolventen den Übergang ins Arbeitsleben zu erleichtern
- Es soll eine Erprobung des Arbeitnehmers bezweckt werden (Ersatz für eine klassische Probezeit)
- Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung

Um festzustellen, ob eine Befristung unwirksam ist, gibt es die Entfristungsklage/ Befristungskontrollklage. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach dem Eintritt der Befristung vor Gericht geltend gemacht werden, sonst gilt der Arbeitsvertrag weiter als befristet.

Befristete Verträge dürfen in der Regel nur über maximal 24 Monate gehen. Wenn ein befristeter Vertrag mehr als zwei Mal verlängert wird, wandelt er sich automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag um. Im Fall einer sachgrundlosen Befristung kann der Zeitraum aber auch länger sein. Beispielsweise dürfen neu gegründete Betriebe in den ersten vier Jahren ihres Bestehens Arbeitsverträge auf max. vier Jahre auslegen; sie dürfen in dieser Zeit auch mehrmals verlängert werden.

Bei Langzeitarbeitslosen über 52 Jahre dürfen Arbeitsverträge sogar bis auf maximal fünf Jahre befristet werden. Auch hier darf der Vertrag mehrmals verlängert werden.


Mit Ablauf der Vertragslaufzeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Eine vorzeitige Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Eine ordentliche Kündigung ist im Regelfall ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck eines befristeten Arbeitsvertrages. Hier geht es darum, dass der Arbeitnehmer nur eine begrenzte Zeit beschäftigt werden soll. Kündigungen sind nur in zwei Ausnahmefällen möglich:

- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wurde entweder über einen Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart.
- im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers hat der Insolvenzverwalter das Recht zur ordentlichen Kündigung. Hierbei gilt die Frist von drei Monaten zum Monatsende, sofern keine kürzere Frist maßgeblich ist.

Zudem kann ein Arbeitnehmer auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine außerordentliche Kündigung bewirken, sofern ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist zum Beispiel gegeben, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt mehr bezahlt oder wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, dass er strafbare Handlungen durchführt. Umgekehrt kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, wenn dieser nicht mehr seinen vertraglich vereinbarten Aufgaben nachkommt.

Eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertragsverhältnisses ist aber auch bei einem befristeten Vertrag jederzeit möglich.

ANSCHAULICHES BEISPIEL FÜR BEFRISTETE VERTRÄGE

Ein anschauliches Beispiel für befristete Verträge sind die Arbeitsverträge von Profi-Sportlern. Wenn z.B. ein Fußball-Trainer (oder Spieler) einen Zweijahresvertrag unterschreibt, können weder der Verein noch der Angestellte den Vertrag während der Laufzeit ohne Weiteres kündigen. So werden Trainer bei Erfolgslosigkeit strenggenommen nicht entlassen bzw. gekündigt, sondern nur von ihren Aufgaben entbunden und weiterbezahlt – entweder bis zum Vertragsende oder bis man sich auf eine Abfindung geeinigt hat und es im beiderseitigen Einvernehmen zu einer Aufhebung des Vertrages kommt.